Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.
Biomüll

Verbraucherschutz

Verbraucherschutz

Ziel des Verbraucherschutzes ist es, Menschen in ihrer Rolle als Verbraucher vor schädlichen oder nachteiligen Auswirkungen von Konsumgütern und Dienstleistungen zu schützen.
Verbraucherinformation und Verbraucherberatung wird in Rheinland-Pfalz durch etablierte Verbraucherschutzorganisationen vorgenommen. Im Bereich der Ernährungs- und Verbraucherbildung gibt es eine Vielzahl von Projekten, die von der Landesregierung in Kooperation mit verschiedenen rheinland-pfälzischen Verbraucherschutzorganisationen durchgeführt werden. Einen Schwerpunkt bildet dabei die schulische Zusammenarbeit.

Gängigerweise wird der Verbraucherschutz in zwei Bereiche unterteilt: den wirtschaftlichen und den gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz. Die Zuständigkeit des gesundheitsbezogenen Verbraucherschutz liegt bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Bereich Lebensmittelüberwachung.

Bei Fragen zum wirtschaftlichen Verbraucherschutz wenden Sie sich bitte an die Verbraucherzentrale.


Mitteilungspflichten für Dioxine, dioxinähnliche und nicht dioxinähnliche polyclorierte Biphenyle (PCB) nach der Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung

Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sind verpflichtet, Untersuchungsergebnisse zu Dioxinen und PCB an ihre zuständige Überwachungsbehörde zu melden. Mitteilungspflichtig sind dabei nicht nur Höchstmengenüberschreitungen, sondern alle dem Unternehmen vorliegenden Untersuchungsergebnisse zu den genannten Stoffen.

Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen ist für Lebensmittelunternehmen mit Sitz im Landkreis Cochem-Zell das Veterinäramt der Kreisverwaltung Cochem-Zell.

Die Mitteilung muss elektronisch erfolgen. Hierfür wurde eine einheitliche elektronische Vorlage zur Verfügung gestellt. Die Meldungen sind elektronisch per Mail an veterinaeramt@cochem-zell.de zu übermitteln. Untersuchungsberichte können der Meldung als elektronisches Dokument beigefügt werden.

Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nachdem der Unternehmer Kenntnis von dem endgültigen Untersuchungsergebnis hat. Die Meldung ist unverzüglich abzugeben, wenn der für das jeweilige Lebensmittel in einer einschlägigen Rechtsvorschrift festgesetzte Höchstgehalt überschritten wurde.

Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Mitteilung) stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 20.000 Euro geahndet werden.

Zuständige Stelle für die Entgegennahme der Meldungen für Futtermittelunternehmen mit Firmensitz in Rheinland-Pfalz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier.

Nähere Informationen und einzelne Werte erhalten Sie hier.