Gesetzliche Betreuung
Gesetzliche Betreuung
Unter gesetzlicher Betreuung wird die rechtliche Vertretung des Betroffenen verstanden.
Bei der gesetzlichen Betreuung erhält ein Betreuer unter gerichtlicher Aufsicht die Vertretungsmacht für einen Volljährigen. Sie dient dazu, Rechtshandlungen im Namen des Betreuten zu ermöglichen, die dieser selbst nicht mehr vornehmen kann, und wird zeitlich und sachlich auf bestimmte Aufgabenkreise, wie z.B. Gesundheit, Aufenthalt oder Vermögen, beschränkt.
Der Betreuer ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen, ähnlich der Stellung der Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern. Das Betreuungsrecht ersetzt die frühere Entmündigung. Die Betroffenen bleiben mit Ausnahme des Einwilligungsvorbehalts geschäftsfähig, wahlberechtigt, ehe- und testierfähig.
Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht beim Amtsgericht; in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hier kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Einrichtung einer Betreuung anregen.
Die Einrichtung der gesetzlichen Betreuung und die Auswahl des gesetzlichen Betreuers erfolgt durch das Amtsgericht, meist unter Beteiligung eines medizinischen Gutachters, der örtlichen Betreuungsbehörde und stets nach Anhörung des Betroffenen selbst.