Betreuungsverfügung
Betreuungsverfügung
Bei einer Betreuungsverfügung geht es im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese zu beeinflussen, insbesondere bei der Auswahl des Betreuers und beim Umfang der Betreuung. Wird zum Beispiel eine gewisse Person als Betreuer ausgeschlossen, so hat das Betreuungsgericht darauf Rücksicht zu nehmen. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben für den Betreuer, etwa welche Wünsche und Gewohnheiten respektiert werden sollen.
Die Betreuungsverfügung wird an das für die Betreuerbestellung zuständige Betreuungsgericht und den späteren Betreuer gerichtet. Diese sind an die Betreuungsverfügung gebunden, wenn sie dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Der Vorteil der Betreuungsverfügung ist, dass sie nur in Kraft tritt, wenn es tatsächlich erforderlich wird.
Das Betreuungsverfahren wird in diesem Fall durch das zuständige Amtsgericht aufgenommen und die Führung der Betreuung auch durch dieses kontrolliert. Diese Kontrolle ist eine Absicherung, dass im Interesse des Betroffenen gehandelt wird, welche bei der Vorsorgevollmacht nicht gegeben ist.
Sie haben auch die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu koppeln. Diese gilt für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht ausreicht.
Ein Muster der Betreuungsverfügung können Sie sich auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz herunterladen.