Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.
Nackenmassage

Heilpraktiker

Heilpraktiker

Heilpraktikerin und Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können.


Voraussetzungen

  • Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben, 
  • mindestens eine abgeschlossene Volksschulbildung (wenigstens der Hauptschulabschluss) nachweisen können,
  • sittlich zuverlässig sein,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein,
  • und Sie müssen bei der Überprüfung Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt nachweisen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Sie keine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin“ bzw. „Heilpraktiker“ zu führen.


Folgende Unterlagen sind dem Antrag grundsätzlich beizufügen:

  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Aktuelles polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O (vom Antragsteller bei der zuständigen Verbandsgemeinde zu beantragen)
  • Aktuelle Melde-/Aufenthaltsbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (vom Antragsteller ebenfalls bei der zuständigen Verbandsgemeinde zu beantragen)
  • Aktuelles Gesundheitszeugnis (ärztliches Attest), aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller frei von ansteckenden Krankheiten und anderen der Tätigkeit als Heilpraktiker/in entgegenstehenden physischen und psychischen Leiden und Gebrechen ist
  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Zeugnis über Schulabschluss als beglaubigte Kopie (mindestens Hauptschulabschluss)
  • Ggf. Zeugnisse und Bescheinigungen der bisher besuchten fachgebundenen Veranstaltungen (im Heilpraktikerwesen)
  • Ggf. Erklärung, dass die Heilkunde in Rheinland-Pfalz, im Landkreis Cochem-Zell ausgeübt werden soll (sofern der Antragsteller nicht seinen Erstwohnsitz im Landkreis hat)

Das Führungszeugnis, die Meldebescheinigung und das ärztliche Attest dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.   


Bitte beachten Sie, dass bei einer Beantragung der Zulassung nach Aktenlage ggf. zusätzliche Unterlagen zu erbringen sind:

  • Physiotherapie

    • Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde als Physiotherapeut
    • Beglaubigte Kopie des Zertifikats eines 40-stündigen Curriculums zur Schließung der normativen Kenntnislücken
    • Nachweis über die mindestens fünfjährige Berufstätigkeit als Physiotherapeut (mindestens halbschichtig) z. B. in Form von Arbeitszeugnissen oder bei Selbstständigkeit durch ein Schreiben eines Steuerberaters
    • Ggf. Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen (einfache Kopien)
  • Podologie

    • Beglaubigte Kopie der Berufsurkunde als Podologe
    • Beglaubigte Kopie des Zertifikats eines 40-stündigen Curriculums zur Schließung der normativen Kenntnislücken
    • Nachweis über die mindestens fünfjährige Berufstätigkeit als Podologe (mindestens halbschichtig) z. B. in Form von Arbeitszeugnissen oder bei Selbstständigkeit durch ein Schreiben eines Steuerberaters
    • Ggf. Nachweise der abgelegten Aus- und Fortbildungen (einfache Kopien)
  • Psychotherapie

    • Beglaubigte Kopie des Diploms / der Masterurkunde in Psychologie mit Schwerpunkt klinische Psychologie
    • Nachweis über die abgeschlossene Therapieausbildung in einem allgemein anerkannten Verfahren
  • Chiropraktik

    • Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses als Chiropraktiker (Studium)
    • Inhaltliche Übersicht des Studiums, die mit den Studienrichtlinien gemäß den gültigen WHO-Richtlinien übereinstimmen muss
    • Ausreichende Deutschkenntnisse (z. B. beglaubigtes Sprachzertifikat, persönliche Vorsprache bei der Antragsbehörde) 

Verfahren

Der/die Antragsteller/in muss seinen Beruf im Landkreis Cochem-Zell ausüben wollen. 

Als Nachweis gilt zunächst die Meldung des Hauptwohnsitzes innerhalb des Kreisgebietes. Hat der/die Antragsteller/in seinen/ihren 1. Wohnsitz nicht in Rheinland-Pfalz, ist dem Antrag eine Erklärung beizufügen, dass er/sie die Heilkunde in Rheinland-Pfalz ausüben möchte.

Nach der Überprüfung der Antragsunterlagen auf Vollständigkeit sowie darauf, ob alle Voraussetzungen vorliegen, werden die Unterlagen in einem weiteren verwaltungsinternen Beteiligungsverfahren an das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Gesundheitsamt) zur Überprüfung weitergeleitet.

Bei den Antragstellern, die eine schriftliche und mündliche Kenntnisüberprüfung beantragen, wird das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gebeten, den/die Antragsteller/in zum gewünschten Termin einer theoretischen und praktischen Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterziehen.

Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist Voraussetzung für die Erteilung der Heilpraktikererlaubnis durch die Kreisverwaltung Cochem-Zell.

Sowohl die Überprüfung beim Gesundheitsamt als auch die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde durch die Kreisverwaltung sind gebührenpflichtig. 

Bei Nichtbestehen der Überprüfung erhält der Antragsteller einen Ablehnungsbescheid unter Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederholung. Auch dieser Bescheid ist gebührenpflichtig.


Überprüfungstermine beim Amt für Gesundheitswesen der Kreisverwaltung Mainz-Bingen jeweils:

3. Mittwoch im März (hier: Anmeldeschluss in Mainz: 31.12. eines Jahres)

2. Mittwoch im Oktober (hier: Anmeldeschluss in Mainz: 30.06. eines Jahres)

Dies bedingt eine Anmeldung bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell spätestens zum 15.06. beziehungsweise 15.12. eines Jahres. 

Ein späterer Antragseingang bei der Kreisverwaltung kann grundsätzlich nur noch für den Folgeüberprüfungstermin berücksichtigt werden.