Beglaubigung
Beglaubigungen
Bei der Antragsstellung bei Behörden, aber auch bei Gerichten oder bei der Bewerbung für Universitäten oder einen Arbeitsplatz benötigt man häufig beglaubigte Dokumente.
Bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell werden drei Formen der Beglaubigung angeboten werden:
- Amtliche Beglaubigung von Fotokopien / Abschriften
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Wir bitten Sie, telefonisch einen Termin für die Beglaubigung mit uns zu vereinbaren.
Amtliche Beglaubigung von Fotokopien / Abschriften
Für eine amtliche Beglaubigung von Fotokopien / Abschriften muss das Originaldokument vorgelegt werden. Es können ausschließlich Dokumente, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (z. B. Kreisverwaltung, Verbandsgemeindeverwaltung oder auch Amtsgericht) bestimmt sind, beglaubigt werden. Eine Kopie / Abschrift kann nur amtlich beglaubigt werden, wenn das Originaldokument dem Sachbearbeiter vorgelegt wird.
Beispiele für beglaubigungsfähige Dokumente:
- Schulzeugnisse
- Approbationsurkunden und Berufsurkunden
- Universitätsurkunden, Meisterurkunden u. ä.
- Personalausweise, Reisepässe, Schwerbehindertenausweise
Personenstandsurkunden (z. B. Geburts- bzw. Abstammungs-, Heirats- oder Sterbeurkunden) dürfen ausschließlich durch die Standesämter beglaubigt werden. Bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell können diese Dokumente nicht beglaubigt werden.
Privatrechtliche Verträge (z. B. Kauf- oder Mietverträge) können ebenfalls nicht bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell beglaubigt werden. Hierfür sind die Notare zuständig. Die amtliche Beglaubigung kann nicht die notarielle Beurkundung ersetzen.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Eine amtliche Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen kann nur dann erfolgen, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle benötigt wird.
Die Unterschrift muss vor dem Sachbearbeiter geleistet werden.
Wenn die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift gesetzlich vorgeschrieben ist, kann sie nicht durch eine amtliche Beglaubigung ersetzt werden.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist ebenfalls nur dann erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Das kann z. B. in folgenden Fällen vorkommen:
- Erbschaftsausschlagungen,
- Eintragungen im Grundbuch,
- Löschungsbewilligungen von Eintragungen im Grundbuch,
- Eintragungen bzw. Änderungen im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht Koblenz.
Muss neben der Unterschrift auch das gesamte Dokument beglaubigt werden, kann dies ausschließlich durch einen Notar erfolgen. Zudem kann die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine notarielle Beurkundung ersetzt werden.
Die Unterschrift ist vor dem Sachbearbeiter zu leisten. Außerdem ist ein gültiger Personalausweis vorzulegen, da die öffentliche Beglaubigung der Identitätskontrolle dient.
Sollten Sie bereits einen Vordruck für die öffentliche Beglaubigung vorliegen haben (z. B. geben die Amtsgerichte bei Erbschaftsausschlagungen häufig ein Formular zur Durchführung der öffentlichen Beglaubigung heraus), bringen Sie diesen bitte zum vereinbarten Termin mit.
Gebühren:
Für amtliche und öffentliche Beglaubigungen ist grundsätzlich eine Gebühr zu erheben. Die Gebühr bestimmt sich nach Art und Anzahl der Beglaubigung. Die Beglaubigung kann auch je nach Zweck gebührenbefreit sein.
Die Gebühren werden durch die Sachbearbeiter im Einzelfall festgesetzt.