Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.
Jobcenter Cochem-Zell

Schwangerschaft & Geburt


Schwangere, die hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind, können Unterstützung durch das Jobcenter erhalten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen (gegebenenfalls auch des Partners) sicherstellen können.

Mehrbedarf

Die Schwangere erhält ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf in Höhe von 17% ihres maßgebenden Regelbedarfs. Der voraussichtliche Entbindungstermin ist durch eine ärztliche Bescheinigung oder den Mutterpass nachzuweisen.


Einmalige Beihilfen

Ab dem 4. Schwangerschaftsmonat erhalten Schwangere pauschale Leistungen für Bekleidung.

Ab dem 6. Schwangerschaftsmonat werden pauschaliert Leistungen für die Babyerstausstattung (Bekleidung, Pflegeartikel und zusätzlicher Einrichtungsbedarf – z.B. Kinderbett) erbracht.

Die Leistungen werden auf Antrag und bei Nachweis der Schwangerschaft bzw. der Geburt ausgezahlt.

Auch nach der Geburt können die pauschalen Leistungen für die Bekleidung, den Pflegeartikelbedarf des Babys und zusätzliche Einrichtungsgegenstände (z.B. Kinderbett) beantragt und gezahlt werden.

Wir gehen davon aus, dass gekaufte Babykleidung und Einrichtungsgegenstände längerfristig aufbewahrt werden und zur Ausstattung eventuell noch folgende Geschwisterkinder verwendet werden. Daher wird bei Folgegeburten in der Regel ein verminderter Betrag gezahlt.

Die einmaligen Beihilfen können auch Schwangere erhalten, die nicht im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, wenn sie den Bedarf für Schwangerenbekleidung und Babyerstausstattung nicht selbst decken können.


Wohnung/Unterkunft

Aufgrund des Familienzuwachses kann ein Wohnungswechsel notwendig werden. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, setzen Sie sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrages unbedingt mit Ihrem Leistungsberater beim Jobcenter Cochem-Zell in Verbindung!

Einzelheiten erfragen Sie bitte direkt bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Jobcenters.


Vorrangige Leistungen

Vorrangige Lesitungen sind vor bzw. neben den Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen:

  • Mutterschaftsgeld
    Ein Anspruch besteht in der Regel für 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt. Der Antrag kann frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin bei Ihrer Krankenkasse gestellt werden.

  • Kindergeld
    ist nach der Geburt umgehend bei der zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit zu beantragen.

  • Elterngeld
    muss bei der Elterngeldstelle der Kreisverwaltung beantragt werden. Der Antragsvordruck wird Ihnen ca. 3 Wochen nach der standesamtlichen Anmeldung des Kindes zugesandt.
  • Unterhalt
    Wenn Sie nicht mit dem Kindesvater zusammenleben, ist dieser Ihnen und Ihrem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Ein Unterhaltsanspruch besteht bereits ab 6 Wochen vor der Geburt.
  • Unterhaltsvorschuss
    Zahlt der Kindesvater keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt, ist Unterhaltsvorschuss bei der Kreisverwaltung zu beantragen.

Ein Merkblatt zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt können Sie hier herunterladen.

Spezielle Beratungen für Schwangere erfolgen durch: