Durchgehende Maskenpflicht anstelle der Isolationspflicht seit dem 26.11.2022
Seit Samstag, 26.11.2022 müssen sich Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet worden sind, nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben.
Ab diesem Zeitpunkt gilt für positiv Getestete eine durchgehende Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske) außerhalb des eigenen Wohnraumes.
Als positiv getestete Person gilt hierbei, wer mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde.
Für die Dauer dieser Maßnahme sieht die SchutzmaßnahmenVO folgendes vor:
Die Absonderung endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach der Vornahme des PCR-Tests, des durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentests oder des Selbsttests, mit dem der Krankheitserreger erstmals nachgewiesen wurde, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen. Die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Zum Zwecke der Berechnung der Absonderungsdauer wird der Tag der Vornahme der Testung mitgezählt.
In Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Die Regelung der Arbeitsquarantäne ist hierbei nicht betroffen und kann weiterhin zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach den geltenden Bestimmungen vereinbart werden.
Eine Ausnahme von der Maskenpflicht gilt für Kinder, die noch nicht eingeschult sind und für Personen, denen es aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, eine Maske zu tragen.
Weiterhin können positiv getestete Personen die Maske absetzen sofern:
- im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann
- ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht oder
- sie sich alleine in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhalten.
Positiv getesteten Personen wird nach der Schutzmaßnahmenverordnung weiterhin empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, auf den Besuch öffentlicher Veranstaltungen oder gastronomischer Einrichtungen zu verzichten, sowie ihrer beruflichen Tätigkeit, soweit möglich, von der eigenen Wohnung aus nachzugehen.