Heilberufe
Gemäß § 14 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGdG - vom 17.11.1995 (GVBl. S. 485 ff/1995) hat der Personenkreis der Angehörigen der Heilberufe den Beginn und die Beendigung einer selbständigen Berufsausübung dem für den Ort der Niederlassung zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen.
Die Berechtigung zur Ausübung des Berufes ist dem Gesundheitsamt Cochem-Zell durch Vorlage der jeweiligen Unterlage/n (Original/e oder beglaubigte Fotokopie/n) gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 ÖGdG nachzuweisen:
- Zulassung zur Ausübung der Heilkunde
- Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im hiesigen Landkreis
Sofern nachträglich Änderungen eintreten oder die selbständige Tätigkeit beendet wird, ist dies ebenfalls dem Gesundheitsamt Cochem-Zell mitzuteilen.