Gesundheitliche Beratung nach den Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Seit dem 01.07.2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) in Kraft getreten.
Gemäß §10 Abs.3 ProstSchG müssen alle Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben wollen, vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen. Sie kann auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Aliasnamen ausgestellt werden. Sie ist bundesweit gültig. Die Wiederholung erfolgt für
- Personen unter 21 Jahren alle sechs Monate
- Personen ab 21 Jahre alle zwölf Monate (bei einer Anmeldung bis 31.12.2017 gilt sie für zwei Jahre).