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Vormundschaften / Pflegschaften

Vormundschaft & Pflegschaft übernehmen

Sie fragen sich, wann eine Vormundschaft oder Pflegschaft besteht und welche Aufgaben damit einhergehen? Die Vormundschaft oder Pflegschaft für ein Kind oder Jugendlichen ist die gesetzliche Vertretung anstelle der Eltern und soll das Kindeswohl garantieren.

Ein Vormund ist der gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen, der anstelle der Eltern ersatzweise die Verantwortung für das Kind oder den Jugendlichen übernimmt. Wenn die Eltern nur einen Teil der rechtlichen Verantwortung entzogen bekommen, wird eine Pflegschaft angeordnet. Dieser nur in bestimmten Angelegenheiten verantwortliche Vertreter wird Ergänzungspfleger oder kurz Pfleger genannt. Volljährige Personen können in Deutschland durch ein Gericht einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Kinder und Jugendliche die einen Vormund oder Ergänzungspfleger haben werden Mündel genannt.

Der Vormund vertritt unabhängig das Kind oder Jugendlichen in allen rechtlichen Belangen und kümmert sich um die Pflege und Erziehung. Der Vormund bzw. Ergänzungspfleger muss immer das Wohlergehen und die Interessen des Minderjährigen beachten und gute Entscheidungen treffen. Der Vormund muss mit dem Kind oder Jugendlichen regelmäßig persönlich Kontakt haben und wichtige Entscheidungen müssen gemeinsam abgesprochen werden.

Zum Vormund kann eine geeignete erwachsene Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden. Ebenso können geeignete Verwandte, Pflegeeltern oder ehrenamtlich tätige Personen die Vormundschaft übernehmen. Betreuer des Kindes oder Jugendlichen im Heim dürfen nicht Vormund werden.

Die Vormundschaft oder Pflegschaft endet entweder mit Erreichen der Volljährigkeit des Mündels oder durch Entlassung durch das Gericht.


  • Voraussetzungen

    Für ein minderjähriges Kind oder Jugendlichen wird durch das Gericht insbesondere ein Vormund oder Ergänzungspfleger bestellt:

    • wenn beide Elternteile sich nichit ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können/wollen. Den Eltern wird in diesem Fall ein Teil oder die ganze elterliche Sorge entzogen
    • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw. die elterliche Sorge des lebenden Elternteils ruht, oder aber der alleinige sorgeberechtigte Elternteikl stirbt
    • wenn eine minderjährige Jugendliche ein Kind bekommt. Dies gilt nicht in allen Fällen, etwa wenn der anerkannte Vater des Kindes volljährig ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben
    • wenn die Eltern nicht ermittelt werden können, z.B. bei vertraulicher Geburt oder Abgabe eines Neugeborenen bei einer Babyklappe
    • beim Ruhen der elterlichen Sorge etwa bei Einwilligung in eine Adoption, Geschäftsunfähigkeit, beschränkter Geschäftsfähigkeit oder aufgrund tatsächlicher Hindernisse die elterliche Sorge auf längere Zeit nicht ausgeübt werden kann
    • nach unbegleiteter Einreise und Aufenthalt von ausländischen Kindern oder Jugendlichen ohne eines verantwortlichen Erwachsenen
  • Gebühren

    Welche Gebühren fallen an?

    Im Rahmen des familiengerichtlichen Verfahrens können Kosten entstehen, über deren Erhebung das Gericht entscheidet. Für seine Tätigkeit als Vormund oder Ergänzungspfleger erhabt das Jugendamt keine Gebühren.
    Wird von Beteiligten eine anwaltliche Vertretung für erforderlich gehalten, müssen die Kosten dieser Vertretung selbst getragen werden. Ggf. besteht die Möglichkeit, Leistungen der Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

  • Fristen

    Welche Fristen muss man beachten?

    Das Verfahren für eine Vormundschaft oder Pflegschaft wird durch einen Antrag oder von Amts wegen in Gang gesetzt. Es sind dann die Fristen und Terminsachen des familiengerichtlichen Verfahrens zu beachten