Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe
Die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe des Jugendamtes basiert auf der Gesetzesgrundlage nach §35a SGB VIII und übernimmt die Aufgabe des Rehabilitationsträgers für Kinder und Jugendliche mit (drohender) seelischer Behinderung, bei der die kindliche Entwicklung länger als sechs Monate vom Lebensalter typischen Zustand abweicht und aufgrund dessen die Teilhabe in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Hilfearten betreffend §35a SGB VIII sind unter anderem ambulante Hilfearten wie Autismustherapie, Lerntherapie, heilpädagogische Frühförderung, Heilpädagogik, Integrationshilfen sowie stationäre Maßnahmen.
Benötigte Antragsunterlagen:
Zur Beantragung einer Hilfe nach §35a SGB VIII ist eine fachärztliche Stellungnahme bzw. eine schriftliche Diagnostik des vorliegenden psychischen Störungsbildes nach ICD-10, welche eine Stellungnahme hinsichtlich der Abweichung der kindlichen Entwicklung länger als sechs Monate vom Lebensalter typischen Zustand abweicht, den Antragsunterlagen beizulegen. Eine IQ-Testung sollte innerhalb der fachärztlichen Diagnostik ebenfalls durchgeführt werden und dem Jugendamt vorgelegt werden.
Weiterhin wird ein aktueller Hör- sowie Sehtest des Kindes benötigt.
Weitere Antragsunterlagen:
- Antragsformular
- Schulfragebogen sowie Einwilligungserklärung
- Elternfragebogen
- Schweigepflichtentbindung
Die Antragsunterlagen sind von beiden sorgeberechtigten Elternteilen zu unterschreiben.
Antragsformulare für die Beantragung einer Schulbegleitung (I-Hilfe):
Antragsformulare für die Beantragung anderer Hilfen nach §35a SGB VIII: