Schülerbeförderung
Schülerbeförderung
Die Schülerbeförderung obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städte als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung.
Grundsätzlich haben alle Schülerinnen und Schüler, die Schulen im Gebiet des Schulträgers besuchen, einen Anspruch auf Schülerbeförderung zur nächstgelegenen bzw. zuständigen Schule einer Schulform, sofern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder der Fußweg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km bei weiterführenden Schulen länger als 4 km ist.
Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf sind für die Zumutbarkeit des Schulwegs auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.
Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II werden Fahrtkosten nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe in einer Rechtsverordnung geregelt ist. Ein angemessener Eigenanteil soll erhoben werden. Dieser wird von den Trägern der Schülerbeförderung selbst festgelegt und beträgt im Landkreis Cochem-Zell aktuell 280,00 € pro Schuljahr.
Hinweise:
- Der Antrag auf Übernahme der Schülerfahrtkosten für die Sekundarstufe 1 ist nur einmal für die Dauer des Besuches der jeweiligen Schule zu stellen. Ein neuer Antrag ist erforderlich, wenn sich die im Antrag gemachten Angaben durch Umzug, Schulwechsel, Wechsel des Verkehrsmittels, usw. ändern.
- Der Antrag für die Sekundarstufe 2 (an FOS, IGS, Gymnasium & BBS), ist für jedes Schuljahr erneut zu stellen.
- Nur im Falle einer Ablehnung erhalten Sie einen Bescheid (ausgenommen Sekundarstufe 2), anderenfalls gilt der Antrag als genehmigt.
- Die Fahrkarten werden in der Schule ausgehändigt.