Untere Naturschutzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Die Untere Naturschutzbehörde ist für den Vollzug der Eingriffsregelung im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) zuständig. Sie prüft Genehmigungen, die einen „Eingriff in Natur und Landschaft“ darstellen im Hinblick auf jeweilige Schutzregelungen (z.B. Artenschutz oder Flora-Fauna-Habitat-Regelungen).
Landschaftsschutz
Der Landschaftsschutz umfasst alle Maßnahmen zum besonderen Schutz und zur Pflege von Natur und Landschaft eines bestimmten Gebietes.
Ziele sind die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der
- Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes,
- besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft,
- besonderen Bedeutung für die Erholung
Um Landschaften zu schützen, können bestimmte Teile zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden. In diesen Landschaftsschutzgebieten sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild oder die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes beeinträchtigen oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Landschaftsschutzgebiete werden ausgewiesen, um den naturraumtypischen Gebietscharakter zu erhalten oder wiederherzustellen und auch für die Nutzung durch künftige Generationen zu sichern.
Damit der Schutz der Biodiversität (Biotop- und Artenschutz) und der Schutz der Landschaft gegeben sind, bedarf es einer Planung. Nähere Info zur Landschaftsplanung erhalten Sie hier.
Ein Beispiel für den Landschaftsschutz ist das
Artenschutz
Der Schutz vieler wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist unbedingt notwendig, da viele Arten vor allem durch die Folgen menschlicher Aktivitäten wie Landnutzungsänderungen, direkte Übernutzung von Arten, Klimawandel und Umweltverschmutzung bedroht sind. Darüber hinaus beruht auch unsere moderne Gesellschaft in Teilen auf der Nutzung wildlebender Tier- und Pflanzenarten.
Ein Beispiel für den Artenschutz ist der
Haltung von "exotischen" Tieren:
Besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten unterliegen verschiedenen gesetzlichen Verbotstatbeständen (z.B. Besitzverbot, Zugriffsverbot, Vermarktungsverbot). Dazu erhalten Sie hier nähere Informationen.
Bürgerportal für meldepflichtige artgeschützte Tiere jetzt online