Untere Immissionsschutzbehörde
Untere Immissionsschutzbehörde
Immissionsschutz hat das Ziel, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
Als Immissionen werden im gesetzlichen Sinne
- Luftverunreinigungen (= Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe) ,
- Geräusche,
- Erschütterungen,
- Licht,
- Wärme,
- Strahlen
und ähnliche Umwelteinwirkungen bezeichnet, die auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirken.
Schädlich sind Umwelteinwirkungen dann, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Festlegungen sowie die gesetzlichen Anforderungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz niedergeschrieben.
Der Gesetzgeber sieht für Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderen Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, eine besondere Genehmigungspflicht gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor.
Das Gesetz unterscheidet zwischen nicht genehmigungsbedürftigen (§ 22 BImSchG) und genehmigungsbedürftigen Anlagen. Welche Anlagen im Einzelnen genehmigungspflichtig sind, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) geregelt.
Ist die Errichtung einer der dort genannten Anlage beabsichtigt, ist hierfür ein Genehmigungsverfahren erforderlich, in dem geprüft wird, ob das Vorhaben die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren werden je nach Anlage in einem vereinfachten (§ 19 BImSchG) oder einem förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 10 BImSchG) durchgeführt.
Gegebenenfalls ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord (Immissionsschutz SGD Nord (rlp.de).
Bevor ein Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich, ein Vorgespräch zu führen, in dem Art und Umfang des Verfahrens geklärt sowie die erforderlichen Antragsunterlagen abgestimmt werden. Für geplante Vorhaben im Landkreis Cochem-Zell können sich Antragsteller und/oder Projektierer bereits in der frühen Phase der Planung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde in Verbindung setzen.
Formulare
Themen
Geruch und Lärm
Beschwerden wegen Geruchs- oder Lärmbelästigungen sind differenziert zu betrachten.
Bei Anlagen, die dem immissionsschutzrechtlichen oder auch lediglich dem baurechtlichen Genehmigungsverfahren unterliegen, werden eventuell Geruchsentwicklungen und die Möglichkeit der Geruchsminderung durch technische Vorkehrungen von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, geprüft. Ebenso macht die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht, im Genehmigungsverfahren Vorgaben betreffend des zulässigen Lärmpegels.
Bei Geruchsbelästigungen durch kleine und mittlere Feuerungsanlagen (z.B. Kaminöfen), offene Feuer im Außenbereich (z.B. Garten, Feld) oder bei Ruhestörungen z.B. durch Rasenmäher, laute Musikanlagen sind die Ordnungsbehörden bei den Verbandsgemeinden zuständig.
Windenergieanlagen
Eine Windenergieanlage (WEA) - oder auch Windkraftanlage (WKA) genannt - wandelt die Energie des Windes in elektrische Energie um und speist sie in das Stromnetz ein. Dies geschieht, indem Wind einen Rotor antreibt. Der Rotor gibt die Energie an einen Generator weiter, welche dort in elektrischen Strom umgewandelt wird.
Wie auch andere Bauwerke und Anlagen zur Energieerzeugung stehen Windenergieanlagen in Wechselwirkungen mit der Umwelt. Dazu gehören unter anderen Geräuschentwicklung und Schattenwurf.
Die Errichtung und der Betrieb einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Eine solche Genehmigung wird für das Gebiet des Landkreises Cochem-Zell seit dem 01.06.2023 zentral von der
Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
Stresemannstraße 3-5
Referat 21a
56068 Koblenz
erteilt. Entsprechende Genehmigungsanträge werden ausschließlich dort bearbeitet. Die Überwachung der Einhaltung der Auflagen der Genehmigungen ist ebenfalls Aufgabe der Struktur- und Genehmigungsdirektion. Sie ist auch Ansprechpartner bei Beschwerden im Zusammenhang mit dem Betrieb von Windenergieanlagen.