Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
- Leistungsbeschreibung
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Gebühren fallen an?
- Anträge / Formulare
Leistungsbeschreibung
Sie wollen Ihr Fahrzeug zum dauernden Verbleib ins Ausland überführen?
Dafür benötigen Sie eine internationale Zulassung mit einem Ausfuhrkennzeichen.
Diese Ausfuhrzulassung bekommen Sie höchstens für ein Jahr erteilt.Hinweis: Wenn Sie ein Ausfuhrkennzeichen erhalten haben, sind Sie für dessen Gültigkeitszeitraum (mindestens einen Monat) steuerpflichtig. Haben Sie kein inländisches Bankkonto, erkundigen Sie sich bei Ihrer Zulassungsbehörde über das Verfahren zur Zahlung der Fahrzeugsteuer.
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell- Termine nur nach vorheriger Vereinbarung über Online-Termin
- Bei Wohnsitz im Ausland
Benennung eines / einer Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland
(Formular am Ende dieser Seite)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- Einverständniserklärung, dass die Kfz-steuerlichen Verhältnisse oder rückständige Gebühren bekannt gegeben werden dürfen.
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
-
bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Erklärung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer (SEPA-Lastschriftmandat)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher Fahrzeugbrief, gegebenenfalls eine vor dem 1. Oktober 2005 ausgestellte Abmeldebestätigung)
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU), wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist oder vorher als Mietfahrzeug, Taxi oder Ähnliches zugelassen war für die gesamte Laufzeit der Ausfuhrzulassung. Durch den letzten HU-Bericht oder entsprechend der Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil 1.
- bei zugelassenen Fahrzeugen: zusätzlich Kennzeichen
Hinweis: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Sie müssen keine Einzugsermächtigung erteilen.
Hinweis: Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. Meist können Sie diese telefonisch anfordern. Die Versicherung wird automatisch verständigt.
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell- Soll das Fahrzeug von einer Firma exportiert werden ist ein Handelsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung der Zulassungsbehörde vorzulegen
- Zwecks Abbuchung der fälligen Kfz-Steuer ist ein Kontonachweis vorzulegen. Die Steuer wird für den Gesamtzeitraum, mindestens aber für 1 Monat erhoben. Die Festsetzung erfolgt durch das zuständige Hauptzollamt.
- Sollten Sie kein Konto zum Einzug der Kfz-Steuer haben, wenden Sie sich bitte zunächst an das für die Verwaltung der Kfz-Steuer zuständige Hauptzollamt Koblenz, Schloss Hauptgebäude, 56068 Koblenz, (Tel.: 0261/97367257)
- Bei der Zulassungsbehörde Cochem als auch der Zulassungsaußenstelle ist das Fahrzeug zur Identifizierung, aber auch zur Durchführung einer Sichtkontrolle hinsichtlich des Fahrzeugzustandes vorzuführen
- Bei Wohnsitz im Ausland
Benennung eines / einer Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland
(Formular am Ende dieser Seite)
Welche Gebühren fallen an?
Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 31,40
Hinweis: Für die Kennzeichenschilder fallen zusätzliche Kosten an.
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell- 34,60 Euro
- Die Gebühr erhöht sich um 15,30 Euro, wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und die Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind. Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an.
Rechtsgrundlage
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-ZellWas sollte ich noch wissen?
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
An wen muss ich mich wenden?
- Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
- Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell