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- Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten in Kaisersesch
- Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der Unterlagen nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Macken (Landkreis Mayen-Koblenz) und Lütz (Landkreis Cochem-Zell)
- Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung und Lagerung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten in der Gemarkung Kaisersesch
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Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren
Leistungsbeschreibung
§ 66 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) listet Vorhaben auf, für die das vereinfachte Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Dazu gehören zum Beispiel Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 – 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen. Bei den in § 66 Abs. 2 LBauO aufgeführten Vorhaben wird ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nur durchgeführt, wenn Bescheinigungen von bauaufsichtlich anerkannten sachverständigen Personen vorgelegt werden, dass die Standsicherheit und der Brandschutz gewährleistet sind.
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren beschränkt sich die bauaufsichtliche Prüfung auf die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, örtlicher Bauvorschriften (§ 88 LBauO), des § 52 LBauO und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, also auch der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, wird nicht geprüft.
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich aus § 7 der der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberecht sind.
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Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
Bauanträge müssen über die jeweilige Verbandsgemeinde beantragt werden.