Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.

Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Ausnahmegenehmigung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

    Das Verbot gilt nicht für

    1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
      1.a) kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr)
    2. die Beförderung von
      a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
      b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
      c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
      d) leicht verderblichem Obst und Gemüse
    3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen
    4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden

    Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

    Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erteilt werden:  

    Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen. Eine Einzelgenehmigung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden, z.B. zur

    • Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
    • termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
    • Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

    Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen eine Genehmigung keinesfalls.

    Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

    Eine Ausnahmegenehmigung wird benötigt wenn:  - der LKW ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen oder mehr hat

                                                                                               - oder wenn hinter einem LKW (auch unter 7,5 Tonnen zul.GG) noch einen Anhänger angehängt wird


    Grund für die Ausnahmegenehmigung:

     - Lastkfraftwagen über 7,5 Tonnen zul.GG, sowie Lastkraftwagen (auch unter 7,5 Tonnen zul.GG) mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit  von 0-22 nicht verkehren, so regelt es §30 Abs.3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Um eine Transportgenehmigung für einen Sonn- oder Feiertag zu bekommen, muss der Transport dringend und unaufschiebbar und in der Regel im öffentlichen Interesse sein. Im öffentlichen Interesse bedeutet, dass z.B. Waren zur Grundversorgung, wie z.B. leicht verderbliche Lebensmittel, gefahren werden müssen. Bei der Prüfung des Antrages wird ein strenger Maßstab angelegt. Wirtschaftliche Gründe, wie z.B. "Just-in-Time Transporte" hingegen reichen nicht aus, um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten. Ausnahmegenehmigungen von diesem Sonn- und Feiertagsverbot können sowohl für einzelne Sonntage und Feiertage, als auch als Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung ist für das jeweilige Fahrzeug bezogen und nicht auf andere Fahrzeuge übertragbar. Eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung ist nicht möglich. Nach Ablauf der Gültigkeit muss eine neue Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Antragstellung kann schriftlich oder formlos erfolgen und ist möglichst frühzeitig mindestens 14 Tage vorher, zu beantragen.



  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Formloser Antrag mit genauer Begründung und u.a. 

    • Fracht- und Begleitpapiere
    • für grenzüberschreitenden Verkehr ein Nachweis über die Abfertigungszeiten der Grenzzollstelle für Ladungen auf Lastkraftwagen
    • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein; für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich. 

    Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu drei Jahren auf jederzeitigen Widerruf darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

    Benötigt werden:

    • Ausführliche Begründung, warum der Transport an einem Sonntag oder Feiertag durchgeführt werden muss
    • Angaben zur Art des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge, z.B. Zugmaschine mit Auflieger, LKW mit Anhänger oder LKW
    • Angaben zu den amtl.Kennzeichen, Zugfahrzeugen und Hänger
    • Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeuges bzw. der Zugkombination
    • Angaben zum Transportgut, Frachtpapiere, Begleitpapiere oder Bestätigung des Auftraggebers
    • Angaben zum Abgangs- und Zielort
    • Angaben zum Transportzeitraum
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) beträgt zurzeit zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/ Person.

    Die Bemessung der Gebühr richtet sich nach dem mit der Erteilung der Genehmigung verbundenen Aufwand sowie einem gegebenenfals entstehenden wirtschaftlichen Vorteil des Genehmigungsinhabers.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu stellen.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

    Antrag Ausnahme Sonntagsfahrverbot

  • Bemerkungen

    Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist zur Klärung der Einzelheiten grundsätzlich empfehlenswert.


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