Schulbuchausleihe
- Leistungsbeschreibung
- Welche Unterlagen werden benötigt?
- Welche Fristen muss ich beachten?
- Anträge / Formulare
Leistungsbeschreibung
Eine Teilnahme an der Lernmittelfreiheit/Schulbuchausleihe ist in Rheinland-Pfalz für alle Schülerinnen und Schüler sämtlicher Klassen- und Jahrgangsstufen der allgemeinbildenden Schulen, der Wahlschulbildungsgänge in Vollzeitform an den berufsbildenden Schulen sowie den Kollegs möglich.
Das System der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz untergliedert sich in die Lernmittelfreiheit (unentgeltliche Ausleihe) und die Ausleihe gegen Gebühr (entgeltliche Ausleihe).
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-ZellSchülerinnen und Schüler der Förderschulen und des Berufsvorbereitungsjahres nehmen an einer einkommensunabhängigen und kostenfreien Lernmittelausleihe teil. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-ZellUnentgeltliche Schulbuchausleihe
Erforderlich ist ein Online-Antrag auf Gewährung von Lernmittelfreiheit. Entsprechende Einkommensnachweise sind hochzuladen. Merkblatt
Welche Gebühren fallen an?
Bei der entgeltlichen Ausleihe ist die Gebühr abhängig von den ausgeliehenen Schulbüchern. Für ein einjährig verwendetes Schulbuch wird eine Gebühr von einem Drittel des Ladenpreises erhoben. Für ein zwei- oder dreijährig verwendetes Schulbuch fällt eine Gebühr von einem Sechstel des Ladenpreises pro Schuljahr an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-ZellAbgabefrist für das Antragsformular zur Beantragung von Lernmittelfreiheit ist Mitte März für das folgende Schuljahr. Verspätet eingegangene Anträge dürfen in begründeten Fällen durch den Schulträger angenommen und bearbeitet werden.
Die Anmeldefrist für die Anmeldung zur entgeltlichen Ausleihe ändert sich von Jahr zu Jahr und ist abhängig vom Termin der Sommerferien und sind ebenso auf der Internetseite der Schulbuchausleihe in Rheinland-Pfalz einsehbar.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
An wen muss ich mich wenden?
Zuständigkeiten Anträge auf Lernmittelfreiheit
Grundsatz:
- Bei Anträgen auf Lernmittelfreiheit für weiterführende Schulen ist die Kreisverwaltung zuständig
- Bei Anträgen auf Lernmittelfreiheit für Grundschulen ist die entsprechende Verbandsgemeindeverwaltung zuständig
Ausnahmen:
- Bei der Grund- und Realschule plus Treis-Karden ist die Kreisverwaltung komplett zuständig
- Bei Förderschulen und dem Berufsvorbereitungsjahr an der BBS Cochem ist keine Antragstellung erforderlich. Die Bücher werden von der Schule beschafft
- Bei der Grundschule St. Martin Düngenheim erfolgt die Antragstellung bei der Schule