Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.

Abnahme fliegender Bauten (Zeltabnahmen)

  • Leistungsbeschreibung

    Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die dazu geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden (z. B. Fahrgeschäfte, Zelte usw.). Für das Aufstellen und in Gebrauch nehmen von Fliegenden Bauten wird, soweit es sich nicht um „untergeordnete“ Anlagen im Sinne der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz handelt, eine sogenannte Ausführungsgenehmigung benötigt.

    Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsorts unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt ist und die Fliegenden Bauten von ihr abgenommen sind (Gebrauchsabnahme).

    Abnahme fliegender Bauten (Zeltabnahme)

    hier: - Abnahme von Festzelten größer 75 qm  

             - Abnahme von Fahrgeschäften

             - Abnahme Bühnen größer 100 qm oder höher 5,0m


  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Prüfbuch (Zeltbuch)
    • Gültige Ausführungsgenehmigung im Prüfbuch (Zeltbuch) für den Zeitraum der geplanten Aufstellung
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Gebrauchsabnahme werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.

    Entsprechend der Landesverordnung über Gebühren und Vergütung nach dem Bauordnungsrecht fallen Gebühren an.

  • Anträge / Formulare

    Es ist eine formlose Anzeige zur Gebrauchsabnahme Fliegender Bauten notwendig (§76 LBauO RLP)

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Ausführungsgenehmigungen erteilt (in Rheinland-Pfalz) der TÜV Rheinland. Welcher TÜV-Standort zuständig ist, ergibt sich aus dem Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung der antragstellenden Person. Eine Übersicht findet sich in der Landesverordnung über die Zuständigkeit und die Vergütung für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten.


Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein ein schriftlicher Antrag auf Zeltabnahme zu stellen. Das entsprechende Antragsformular ist verlinkt angefügt.

                                   

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende