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Mädchen schreibt mit einem Stift auf einen Block

Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz für Vertriebene aus der Ukraine


Mit Inkrafttreten der 1. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (1. UkraineAufenthÄndFGV) vom 22.11.2024 verlängern sich die Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz), welche am 01.02.2025 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2026.  Die bereits in 2024 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz wurden mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023 automatisch auf den 04.03.2025 verlängert, sodass auch diese weiterhin Ihre Gültigkeit bis zum 04.03.2026 behalten.


  • Einer individuellen Verlängerung bedarf es nicht.
  • Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist daher nicht notwendig.
  • Es werden keine neuen Aufenthaltstitel ausgegeben. Zudem bitten wir von entsprechenden Anfragen bei der Ausländerbehörde abzusehen.

Link zur Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) vom 28.11.2023: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO.html


Link zur 1. Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung vom 22.11.2024:  https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/363/VO.html


Diese Information wird zusätzlich in ukrainischer, russischer und englischer Sprache veröffentlicht.

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