Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.
Mädchen schreibt mit einem Stift auf einen Block

Jugendschutz auch an Karneval beachten - Kinder konsequent schützen


Die närrische Zeit ist mit Feiern im Freundes- und Bekanntenkreis verbunden. Anlässlich der bevorstehenden Karnevalstage mit Kappensitzungen und Umzügen weist das Kreisjugendamt auf die wichtigsten Jugendschutzbestimmungen hin.


„Alkohol bei Jugendlichen ist ein Gruppenphänomen“, erläutert Stephan Weber, Leiter des Cochem-Zeller Kreisjugendamtes. Deshalb sollten sich Eltern für die Feierpläne ihrer Kinder interessieren bzw. die Freunde und Orte kennen, an denen sie sich verabreden. „Dabei sind Eltern nicht verpflichtet, alles zu erlauben, was das Gesetz gestattet“, betont Weber. Zudem sollten sich die Eltern ihrer Vorbildfunktion bewusst sein.

Aber auch die Veranstalter müssen bei der Planung und Durchführung von karnevalistischen Veranstaltungen den Kinder- und Jugendschutz berücksichtigen. Allen Beteiligten, insbesondere den Teilnehmer:innen an Umzügen – sei es als Wagen- oder Fußgruppe – sollte bewusst sein, dass sie die Jugendschutzbestimmungen einzuhalten haben.


Generell gilt:

Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren dürfen öffentliche Tanzveranstaltungen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person besuchen.

Jugendliche ab 16 Jahren dürfen bis Mitternacht bleiben.

Der Verkauf von Alkohol an unter 16-jährige ist grundsätzlich verboten. Bier, Wein und Sekt sind hingegen ab 16 Jahren laut Gesetz erlaubt.

Branntweinhaltige Alkoholika, wie Schnäpse, Liköre, Rum und Whisky sind erst ab 18 erlaubt. Des Weiteren ist die Weitergabe von Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche, sowie das Rauchen derer in der Öffentlichkeit, nicht gestattet.


Zuwiderhandlungen gegen das Jugendschutzgesetz werden als Ordnungswidrigkeit verfolgt und können eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro nach sich ziehen.

Folglich dessen begeht auch der Zugteilnehmer, der einem Minderjährigen einen Schnaps ausschenkt, eine Ordnungswidrigkeit, die verfolgt werden kann.


Die Kreisverwaltung stellt Veranstaltern und Interessierten bei Bedarf gerne die Broschüre „Fastnacht und Jugendschutz“ und eine grafisch gestaltete Übersicht des Jugendschutzgesetzes kostenlos zur Verfügung.

Weitere Informationen zum Jugendschutz gibt es beim Fachbereich Jugend und Familie, Anja Hetger, Tel.: 02671/61-815 und Katarina Jakobi Tel.: 02671/ 61-332 oder per E-Mail an jugendamt@cochem-zell.de.